Infoartikel

Was ist überhaupt erlaubt?

Im Waldgesetz ist verankert, dass jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten darf. Besucher dürfen aber weder den Wald beschädigen noch die Tiere dort stören. Das Gesetz regelt ebenfalls, dass Radfahrer und Reiter nur geeignete Wege nutzen dürfen. Diese sind für Radler auf nicht unter zwei Metern begrenzt. Baden-Würt­temberg ist das einzige Land, das die Formulierung „zwei Meter“ ausdrücklich im Landeswaldgesetz stehen hat. Hoch zu Ross sind ausschließlich Wege erlaubt, die breiter als drei Meter sind.

Hundehalter haben in Baden-Württemberg Glück: Hier herrscht keine Leinenpflicht, das letzte Wort haben jedoch Stadt und Kommunen. Die Hunde müssen aber jederzeit abrufbar sein und dürfen nicht wildern, also Wild verfolgen oder angreifen.kd