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Wenn Verordnungen sich überschneiden

Kommenden Dienstag tritt die Corona-Verordnung „Sportstätten“ in Kraft: Demnach dürfen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

Seit 27. Mai gilt jedoch eine aktualisierte Corona-Verordnung zum Schulbetrieb, die bis zum Ende der Ferien am 14. Juni die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke untersagt

Überschneidungen einzelner Corona-Verordnungen des Landes wie in diesem Fall lassen auch die Kommunen als umsetzende Organe vor Ort oft ratlos zurück. „Unser Verwaltungsstab legt das nicht fest“, betont Robert Berndt, Sprecher der Stadt Kirchheim. „Wir setzen nur um und halten ein, was vom Land vorgegeben wird.“ pet