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Tübingen ist schon weiter - oder auch nicht

Die Regel: Als bundesweit erste Kommune seit der Kasseler Verpackungssteuersatzung aus den 90er-Jahren erhebt die Universitätsstadt Tübingen am 1. Januar eine Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen: Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent. Sie zielt damit nicht auf Sonderveranstaltungen, sondern auf den Alltag in der Stadt: Zur Kasse gebeten werden Händler und Wirte, die beispielsweise Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ in nicht wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen.

Die Ausnahmen: Verpackungen, die auf Märkten, Festen und bei zeitlich befristeten Veranstaltungen ausgegeben werden, sind von dieser Verpackungssteuer ausdrücklich ausgenommen. Vorausgesetzt, dass der Händler nicht an mehr als zehn Tagen im Jahr Speisen und Getränke im Rahmen solcher Veranstaltungen verkauft.

Gründe für die Ausnahmen: Bei Märkten, bei denen die Stadt selbst Veranstalterin ist, regelt zwar die Tübinger Marktsatzung, dass Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen oder wiederverwendbaren Behältern angeboten werden dürfen. Bei Events wie beispielsweise „ChocolART“ oder Sportveranstaltungen, die nicht der Marktsatzung unterliegen, gestalte sich ein verbindliches Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr allerdings „weiterhin als schwierig“, heißt es in den Empfehlungen der Verwaltung zur Verpackungssteuersatzung. Dasselbe gelte bei Vereinsfesten auf privatem Grund. „Es scheint hier und in den vorgenannten Fällen als unpraktikabel, eine Besteuerung vorzunehmen“, begründet die Verwaltung diese Ausnahmen von der Regel.hf