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Tatmotiv Mord?

Zum Artikel „BGH kippt Raser-Urteil“ vom 2. März

Das harte Urteil - lebenslängliche Haft - gegen die Berliner Auto-Raser hat letztes Jahr bundesweit Aufsehen erregt und außer lebhaften Diskussionen auch eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs ausgelöst. Sicher sollte damit auch eine Abschreckung für potenzielle Nachahmer erreicht werden, denn diese Art der Freizeitgestaltung war kein Einzelfall und von der Polizei kaum zu verhindern.

Was bei der damaligen Urteilsbegründung sicher nicht nur mir aufgefallen ist: Als Tatmotiv wurde den beiden Rasern „Mord“ unterstellt. Man muss kein Jurist sein, wenn man bei diesem Begriff an andere Beweggründe als zum Beispiel an strafbare Autorennen denkt. Nämlich an sogenannte „niedrige Beweggründe“, sprich Heimtücke, Habgier, Hass, Mordlust, Grausamkeit, Vorsatz.

Dass die Raser vorsätzlich handeln, wird niemand bestreiten. Aber sicher nicht mit dem Vorsatz, jemanden zu töten. Bei „Fahrlässiger Tötung“ beträgt der Strafrahmen „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren“. Ersteres scheidet aus, Letzteres dürfte in Betracht kommen. Warten wir’s ab.

Gerhard Ostertag, Bissingen