Kirchheim. Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Das hat die Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut am Sonntag mitgeteilt. „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. Sonstige liquide Mittel müssen nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren.“ Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Das liegt dann vor, wenn die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht reichen, um in den nächsten drei Monaten beispielsweise gewerbliche Mieten, Pacht oder Leasingaufwendungen zu zahlen. Rückwirkend gilt das für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.
Das Soforthilfeprogramm des Landes für Soloselbstständige und kleine Unternehmen bis 50 Erwerbstätigen gilt seit Mittwoch. Innerhalb von zwei Tagen wurden mehr als 100 000 Anträge eingereicht. „Das ist ein klares Signal der Landesregierung an die Unternehmen: Wir stehen zu Euch, wir lassen Euch nicht im Stich“, betont Hoffmeister-Kraut. In den nächsten Wochen gebe es weitere Modifizierungen. „Wir haben das Programm innerhalb weniger Tage gestartet. Da bleibt es nicht aus, dass Eckpunkte geändert, Unklarheiten beseitigt und Fragen geklärt werden müssten. „Für uns hatte oberste Priorität, schnell Gelder auszahlen zu können.“
Ausgelöst durch die Coronakrise hat die Politik vielerlei Hilfsangebote auf den Weg gebracht. „Einerseits müssen Mitarbeiter derzeit in Kurzarbeit oder werden sogar arbeitslos, andererseits suchen Branchen, die für die Versorgung relevant sind, händeringend nach Mitarbeitern“, so der Kirchheimer CDU-Landtagsabgeordnete Karl Zimmermann in einer Pressemitteilung. Er begrüßt, dass die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung durch die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat nun klar seien.
Viele Arbeitnehmer wollten den finanziellen Engpass, der durch Kurzarbeit entsteht, mit einem Minijob überbrücken. Beschäftigte, die schon vor Einführung von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können sie fortführen. Maßgeblich sei dafür der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen werde dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Anders sei es, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert werde. In diesem Fall wurde das erzielte Einkommen auf das gezahlte Kurzarbeitergeld bisher vollständig angerechnet. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das am 29. März in Kraft getreten ist. Danach wird vorübergehend darauf verzichtet, das Entgelt einer Nebenbeschäftigung, die während Kurzarbeit begonnen wurde, auf das Kurzarbeitergeld vollständig anzurechnen. Voraussetzung ist eine vorübergehende Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen, wie in der Landwirtschaft oder im Gesundheitsbereich. „Hunderte von Kellnern, die aktuell keinen Job haben, können in der Landwirtschaft ihr Geld verdienen“, so Zimmermann. Salopp gesagt: Wer Maßkrüge und Speisetabletts stemmen kann, kann auch Spargel stechen und sonst den Bauern zur Hand gehen. pm