In den höchsten Tönen hat der Kirchheimer Gemeinderat das Gebäude in der Kornstraße 4 gelobt – als „beeindruckend“, „historisch bedeutend“ oder gar als „stadtbildprägendes Juwel“. Trotzdem will sich die Stadt von dem Haus trennen, das 1697, nur wenige Jahre nach dem Stadtbrand von 1690, erbaut worden ist. Die letzte Sanierung war 1990 erfolgt. Obwohl es in mehr als 300 Jahren eine Vielzahl von Umbauten gab, weist das Gebäude noch „viele bauzeitliche Elemente“ auf, wie Silvia Müller, die Leiterin der Abteilung nachhaltige Entwicklung, im Gemeinderat ausführte.
Weiter sprach sie von einer guten Bausubstanz und einem Grundriss, der eine vielseitige Nutzung ermögliche. Die Stadtverwaltung denkt an alle möglichen Verwendungszwecke – sei es für die Musikschule, für das benachbarte Hotel, für Büros oder auch für Wohnungen. Lediglich die aktuelle Nutzung des Erdgeschosses als Laden wird grundsätzlich als schwierig angesehen, weil kein ebenerdiger Zugang besteht. In der Ausschreibung zum Verkauf ist gleichwohl die Vorstellung aufgenommen, dass für das Erdgeschoss eine innenstadtbelebende Nutzung vorzusehen ist. Eine Vergnügungsstätte allerdings soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben.
Denkmalschutz und Brandschutz
Die Bestimmungen zum Erdgeschoss sind allerdings noch diejenigen, die beim Verkauf die geringsten Probleme verursachen sollten. Weit schwerer dürften die Auflagen des Denkmalschutzes einerseits und die des Brandschutzes andererseits wiegen. Mögliche Investoren müssen demnach nicht nur den Kaufpreis stemmen, sondern auch umfassende Sanierungen finanzieren können, die zudem nicht völlig nach Belieben erfolgen dürfen.
„Das äußere Erscheinungsbild soll aus Sicht des Landesdenkmalamts erhalten bleiben“, sagte Silvia Müller. Einen Abriss will die Stadt aber noch zusätzlich verhindern, indem sie ihrerseits ein Abrissverbot in Form einer Dienstbarkeit vorschreiben will und außerdem beispielsweise eine „aktive Nutzung“ der Ober- und Dachgeschosse fordert. Das heißt, dass reine Lagerräume ausgeschlossen sind. Außerdem soll die Sanierung innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen sein. Andernfalls behält sich die Stadt ein Rückkaufrecht vor.
Für den Verkauf der Immobile ist ein Höchstgebotsverfahren vorgesehen. Wer also ein adäquates Angebot vorlegt, erhält den Zuschlag anhand der Höhe des Angebots. Ein Mindestgebot will die Stadt nicht fordern, weil die Verwaltung davon ausgeht, dass sich die Angebote sonst zu eng an eben diesem Mindestgebot orientieren würden. Insofern soll das Verfahren auch zur Erkundung des Marktpreises dienen.
Verkauf ist nicht zwingend geboten
Wenn kein zufriedenstellendes Angebot vorliegt, ist der Gemeinderat nicht gezwungen, das Gebäude zu verkaufen. Allerdings wird es dann immer schwieriger, es tatsächlich noch sinnvoll zu nutzen. Den Gemeinderatsmitgliedern war es wichtig, dass aus der Kornstraße 4 „keine zweite Bruckmühle“ wird – also kein Gebäude, das auf Jahre hinaus nicht saniert wird und deshalb auch nicht genutzt werden kann. Die Idee, das Grundstück im Erbbaurecht weiterzugeben, war zuvor bereits in mehreren Verhandlungsrunden gescheitert: Keiner der möglichen Interessenten konnte sich an dieser Stelle für ein solches Modell erwärmen.
Nachdem der Gemeinderat die öffentliche Ausschreibung ohne eine Gegenstimme beschlossen hatte, fasste Oberbürgermeister Pascal Bader die allgemeine Gemütslage zusammen: „Wir hoffen jetzt auf gute und attraktive Bewerbungen.“

