Mit der Wernauer Bürgermeisterwahl vom Herbst 2023 beschäftigt sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim. Ebenso frist- wie formgerecht hat der seinerzeit abgelehnte Bewerber Thomas Nitsch dort einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, nachdem er mit seiner Klage, das Wahlergebnis für ungültig zu erklären, vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) gescheitert war.
Innerhalb der geltenden Frist hat Mathias Hopp, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Kirchheim, den Antrag seines Mandanten jetzt auch begründet. „Den Zulassungsantrag hat der Kläger fristgerecht eingereicht und mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln begründet“, teilte die VGH-Pressesprecherin Andrea Kloster mit.
Dem „Beklagten“, in diesem Fall dem Land Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde der Verwaltungsgerichte, sowie den Beigeladenen, darunter der Landkreis Esslingen und die Wernauer Bürgermeisterin Christiane Krieger, ist die Begründung bereits übersandt worden. Für eine Stellungnahme haben sie noch bis zum 19. März Zeit. Wann genau der VGH über den Zulassungsantrag entscheidet, konnte die VGH-Sprecherin noch nicht sagen. Beabsichtigt sei ein Beschluss allerdings im zweiten Quartal 2025, erklärte Kloster.
In jedem Fall wird sich das Verfahren aber noch einige Zeit hinziehen. Denn sollte Nitsch mit seinem Antrag erfolgreich sein und eine Berufung zugelassen werden, muss sich der Mannheimer VGH noch intensiver mit dem Urteilsspruch seiner Stuttgarter Kolleginnen und Kollegen befassen: vor allem damit, ob dem VG in der Aufarbeitung rechtliche oder formale Fehler unterlaufen sind.
Nitsch hat bereits angekündigt, im Falle einer Fortsetzung „ein weiteres Beweismittel vorlegen zu wollen“. Er verfüge über eine Ton- und Videoaufnahme eines Gesprächs im Rathaus, die allerdings unrechtmäßig entstanden sei. Er ziehe deshalb eine Selbstanzeige nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs in Erwägung, weil er in diesem Fall, wie es im Gesetz heißt, „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen aufgenommen hat“ – und einem Dritten zugänglich machen würde. Andreas Pflüger

