Wernau. Auf ihre offizielle Amtseinsetzung als Bürgermeisterin von Wernau wird Christiane Krieger weiterhin warten müssen: Das Klageverfahren gegen das Ergebnis des Urnengangs, das der abgelehnte Bewerber Thomas Nitsch angestrengt hat, findet seine Fortsetzung vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH). Nitsch hat dort einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen. Zudem strebt er ein Wiederaufnahmeverfahren an, was im Falle eines Erfolgs dazu führen würde, dass die ganze Geschichte neu aufgerollt werden müsste.
Die Berufungszulassung wurde nach dem Zugang der Urteilsbegründung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts (VG) beantragt. Dessen 7. Kammer hatte zwar festgestellt, dass der Wernauer Stadtverwaltung im Vorfeld der Wahl – gerade was die Bewerbung von Thomas Nitsch betraf – Fehler unterlaufen sind. Zugleich aber kam das VG zu dem Schluss, dass diese Fehler nicht wahlentscheidend waren, womit der Klage auch nicht stattgegeben wurde.
Dem VGH liegt der Antrag des 50-jährigen Wernauers seit diesem Donnerstag vor. In Mathias Hopp, einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Kirchheim, der auf Rechtskonflikte zwischen Bürger und Staat spezialisiert ist, hat Nitsch einen Juristen für sich gewonnen. Bis Ende Februar haben Hopp und Nitsch nun noch Zeit, dem VGH eine Begründung zukommen zu lassen, weshalb aus ihrer Sicht eine Berufung gegen das VG-Urteil zuzulassen ist. Die anderen Parteien können dann ebenfalls reagieren, ehe der VGH über den Antrag entscheidet. „Bis dann alles fertig und entschieden ist, können da insgesamt schon noch sechs Monate vergehen“, erklärt die Sprecherin des Mannheimer Gerichtshofes.
Kein Interesse mehr am Amt
Nitsch beruft sich darauf, dass die Unvollständigkeit seiner Wahlunterlagen allein dem Umstand geschuldet sei, dass Fabian Deginus, der Leiter des Wernauer Ordnungsamts, sich geweigert habe, „mir mehr als die nur 25 von ihm ausgegebenen Formblätter für die Unterstützerunterschriften herauszugeben“. Da dieser Sachverhalt vom VG nicht geklärt werden konnte, erwägt Nitsch, wie er sagt, „jetzt ein weiteres Beweismittel vorzulegen“.
Demnach existiert eine Ton- und Videoaufnahme von dem Gespräch mit Deginus im Rathaus, die allerdings unrechtmäßig entstanden ist. Der nach wie vor entschlossene Kläger erwägt deshalb eine Selbstanzeige nach Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs. Die Strafe dafür würde er in Kauf nehmen, damit die Aufnahme zugelassen wird. Denn damit erhofft er sich, dass die Bürgermeisterwahl wiederholt werden muss.
Das Kuriose daran: Dem 50-Jährigen geht es inzwischen nur noch darum, „dass es nicht rechtens war, wie mit mir umgegangen wurde“. Denn daran, Bürgermeister von Wernau zu werden, habe er kein Interesse mehr. Christiane Krieger, die mit 70,1 Prozent gewählte und seither „bestellte“ Bürgermeisterin, hat dieses Interesse mehr denn je.